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Steuerlexikon


Abflussprinzip

Aufgrund des Abflussprinzips reduzieren Geschäftsfälle erst dann den steuerlichen Gewinn, wenn es zu einem Zahlungsabfluss kommt. Man spricht daher auch vom so genannten "Zufluss-/Abflussprinzip". Einnahmen sind dann zugeflossen, sobald über sie wirtschaftlich verfügt werden kann (z. B. Barzahlung eines Kunden). Ausgaben sind in dem Zeitpunkt geleistet, in dem die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die betreffenden Gelder aufgegeben wurde (z. B. Abbuchung vom betriebl. Konto).

Bei einem Scheck erfolgt der Zufluss grundsätzlich mit Entgegennahme. Der Abflusszeitpunkt bei Scheckübermittlung ist mit der Übergabe an die Post bzw. Einwurf in den Briefkasten des Zahlungsempfängers erreicht. (Achtung: Scheck an Finanzamt, Zufluss beim Finanzamt erst bei Einlösung).

Auch geleistete bzw. erhaltene Anzahlungen werden mit Abfluss bzw. Zufluss sofort als Betriebsausgaben oder -einnahmen berücksichtigt. Forderungen und Verbindlichkeiten werden erst durch die Bezahlung ergebniswirksam.

Wichtige Ausnahmen vom Zufluss-/Abflussprinzip:

  • Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich: Bilanziert das Unternehmen, ist bereits das Entstehen einer Verbindlichkeit aufwandswirksam (das gilt auch entsprechend bei Forderungen)
  • Anschaffungskosten und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern (z. B. Computer, PKW) können nur über die Abschreibung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden.
  • Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit: Der laufende Arbeitslohn gilt in dem Jahr als bezogen, in das er wirtschaftlich gehört. Wird der Lohn für Dezember erst im Januar des Folgejahres ausbezahlt, gilt er trotzdem als im "alten" Jahr zugeflossen.
  • Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird (z. B. Erbbauzinsen, Disagio seit 1.1.2006)
  • regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben: Fließen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben (z. B. Zinsen, Miet- und Pachtzahlungen) innerhalb von 10 Tagen vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres zu, sind sie dem Veranlagungszeitraum zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
    z. B. überweist ein Mieter die Dezembermiete 2006 am 5.1.2007, ist die Miete im Jahr 2006 zu berücksichtigen.
  • Anschaffungs- und Herstellungskosten für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens dürfen erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme berücksichtigt werden.

Abschreibungen

Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter, die Ihrem Betrieb über einen längeren Zeitraum dienen sollen, sind nicht sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzbar: Das Wirtschaftsgut wird "aktiviert", das heißt in das Anlagenverzeichnis aufgenommen. Das Anlagenverzeichnis ist eine Zusammenstellung des Inventars, aus dem unter anderem der Kaufpreis, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die jährliche Absetzung für Abnutzung (= AfA, Abschreibung) hervorgeht.

Die Nutzungsdauer (ND) für die allgemein verwendbaren Anlagegüter sind den amtlichen AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen und den von den obersten Finanzbehörden der Länder herausgegebenen AfA-Tabellen zu entnehmen.  Daneben gibt es noch branchenbezogene AfA-Tabellen.
Bei unterjährigem Erwerb (das Wirtschaftsgut wurde nicht im ersten Monat des Jahres erworben) ist nicht die volle Jahresabschreibung, sondern nur für jeden angefangenen Monat 1/12 der Jahresabschreibung anzusetzen.

Beispiel:
Eine Büroeinrichtung kostet 100.000 € und wird ab Mai 2007 betrieblich genutzt. Die Nutzungsdauer wird mit 10 Jahren angenommen.
Die Abschreibung (AfA) errechnet sich aus den Anschaffungskosten dividiert durch die Nutzungsdauer. Im Jahr der Anschaffung muss die AfA zeitanteilig berechnet werden: 100.000 € : 10 Jahre = 10.000 € anteilig für 8 Monate = 6.667 €.
Als Betriebsausgabe 2007 ist nur die AfA i. H. v. 6.667 € absetzbar. In den nachfolgenden neun Jahren ist eine Abschreibung i. H. v. jeweils 10.000 € (100.000 € : 10 Jahre = 10.000 €) als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Danach erfolgt die Restabschreibung i. H. v. 3.333 €.


Für den Beginn der Abschreibung ist das Datum der Inbetriebnahme  ausschlaggebend. Das Datum, an dem die Rechnung ausgestellt wird, das Datum des Rechnungserhalts oder der Bezahlung spielt keine Rolle.

Wegfall der degressiven Absetzung für Abnutzung

NEU ab 1.1.2008 auf Grund der Unternehmensteuerreform 2008
Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter, die ab 1.1.2008 angeschafft oder hergestellt werden, entfällt. Ab diesem Zeitpunkt ist folglich nur noch die lineare Abschreibung zulässig.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

NEU ab 1.1.2008 auf Grund der Unternehmensteuerreform 2008
Bewegliche, selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter mit einem Nettowert (ohne Mehrwertsteuer) von weniger als 150 €, die ab 1.1.2008 angeschafft, hergestellt oder in ein Betriebsvermögen eingelegt werden, gelten als geringwertige Wirtschaftsgüter und sind sofort in voller Höhe abzuschreiben.

Bei einem Wert von mehr als 150 € und bis zu 1.000 € netto, sind sie in einem Sammelposten zu erfassen und einheitlich über einen Zeitraum von fünf Jahren = 20 % jährlich abzuschreiben. Der Pool darf nicht verändert werden, und zwar auch dann nicht, wenn ein eingestelltes Wirtschaftsgut aus dem Pool ausscheidet. Bei einem Verkauf eines Wirtschaftsguts muss der Erlös sofort und in voller Höhe als Ertrag erfasst werden.
Interessant ist die Neuregelung nur für diejenigen, die „poolfähige“ Wirtschaftsgüter mehr als 5 Jahre nutzen. Für alle anderen ist diese Neuregelung negativ, da früher „verbrauchte“ oder „verkaufte“ Wirtschaftsgüter nicht aus dem Pool genommen werden dürfen. Im Extremfall wird der Gewinn des Unternehmens fünf Jahre lang als zu hoch ausgewiesen.

Anschaffungszeitpunkt bis 31.12.2007

Bis zum 31.12.2007 angeschaffte Wirtschaftsgüter gelten dann als geringwertige Wirtschaftsgüter und können sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn deren Nettowert 410 € nicht überschreitet.

Anlagevermögen

Unter dem Begriff "Anlagevermögen" versteht man all jene Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb über einen längeren Zeitraum zu dienen. Dazu zählen zum Beispiel: Gebäude und die Betriebsausstattung. Das Anlagevermögen lässt sich in abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen untergliedern.


Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen können mittels drei Gruppen systematisiert werden.
Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen Pauschbeträge für außergewöhnliche Belastungen
Allgemeine Definition der außergewöhnlichen Belastungen
(keine Aufzählung
der Einzelfälle ):
Abschließende Aufzählung
der Einzelfälle der außer-
gewöhnlichen Belastungen:
- Unterstützungsleistungen
- Ausbildungsfreibetrag
- Haushaltshilfe/ Heimunterbringung
Pauschbeträge für:
- Behinderte
- Hinterbliebene
- Pflegepersonen
Kürzung um die zumutbare Belastung keine Kürzung um die zumutbare Belastung


Allgemeine Definition der außergewöhnlichen Belastungen:


Einem Steuerpflichtigen erwachsen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands.
Kinderbetreuungskosten wurden bis 2005 als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Ab 2006 werden sie als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten oder als Sonderausgaben berücksichtigt.

Die zumutbare Belastung wird wie folgt berechnet:

Gesamtbetrag der Einkünfte bis € 15.340 über € 15.340
bis € 51.130
über € 51.130
1. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die ESt nach
a) der Einzelveranlagung,
5% 6% 7%
b) dem Splitting-Verfahren zu berechnen ist
4% 5% 6%
2. bei Steuerpflichtigen mit
a) einem oder zwei Kindern, 2% 3% 4%
b) drei oder mehr Kindern 1% 1% 2%

Betriebsausgaben

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind und den Gewinn schmälern. Da es sich um Aufwendungen handelt, die einem Betrieb zuzuordnen sind, können sie nur im Zusammenhang mit betrieblichen Einkünften anfallen (Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit).

Bei den übrigen Einkunftsarten sind zur Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen aus der jeweiligen Einkunftsart alle Aufwendungen abzuziehen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bestimmt sind (Werbungskosten).

Aufwendungen für die Lebensführung (regelmäßig z. B. Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung) dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt auch für solche Aufwendungen, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, selbst wenn sie seinen Beruf oder seine Tätigkeit fördern.

Beispiele für Betriebsausgaben:
Beiträge zu Ihrer Pflichtversicherung, Leasingaufwand, Büroraummiete, Personalaufwand, Steuerberatungskosten, Werbung, Abschreibungen, bezogene Leistungen (Fremdarbeiten), Waren- und Materialeinkauf, Telefon, Fax, Porto, Spesen, Büromaterial, Fachliteratur und Zeitschriften, Zinsen für Fremdkapital etc.

Auch Ausgaben vor der Betriebseröffnung können steuerlich abzugsfähig sein. Solche Ausgaben und Aufwendungen fallen unter den Begriff der vorbereitenden Betriebsausgaben. Als Beispiele gelten Reisekosten, Beratungskosten, Telefon, Briefmarken.


Betriebseinnahmen

Zu Ihren Betriebseinnahmen gehören alle Zugänge in Geld oder Geldeswert (auch Sachleistungen- und Nutzungsvorteile), die durch den Betrieb veranlasst sind. Daher nicht nur Ihre Einnahmen aus der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit, sondern auch z. B. aus Hilfsgeschäften wie Verkäufen von Ihrem Betrieb zugehörigen Anlagen z. B. PKW, Maschinen.


Dienstreise

Liegt eine Dienstreise vor, so können Reisekosten (Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand, sonstige Reisenebenkosten) als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.

Eine Dienstreise liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer oder Unternehmer außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte und außerhalb seiner Privatwohnung beruflich tätig ist. Überschreitet die Dienstreise einen Zeitraum von drei Monaten, gilt der auswärtige Tätigkeitsort als neue regelmäßige Arbeitsstätte d. h. ein Abzug der Reisekosten entfällt.

Die Reisekosten können bei einem Arbeitnehmer entweder durch den Arbeitgeber ersetzt werden oder als Werbungskosten in seiner jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden.


Einkunftsarten

Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt sieben Einkunftsarten:

  1. Land- und Forstwirtschaft,
  2. Gewerbebetrieb,
  3. aus selbstständiger Arbeit,
  4. aus nichtselbstständiger Arbeit,
  5. aus Kapitalvermögen,
  6. aus Vermietung und Verpachtung sowie
  7. die sonstigen in § 22 EStG genannten Einkünfte (z. B. Einkünfte aus einer mit dem Ertragsanteil zu erfassenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften

Eigenverbrauch (Unentgeltliche Wertabgaben)

Dem Grundsatz der allgemeinen Verbrauchsbesteuerung entsprechend soll der Unternehmer, soweit er Selbstversorger ist, den übrigen Verbrauchern, welche die gleichen Waren und Dienstleistungen erwerben, gleichgestellt werden und deshalb (als Endverbraucher) die übliche Umsatzsteuer entrichten.

Der Tatbestand der unentgeltlichen Wertabgabe umfasst im Wesentlichen:

  • Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
    Bsp.: Entnahme eines Ringes durch einen Juwelier aus seinem Unternehmen, um diesen seiner Ehefrau zu schenken oder Entnahme von Lebensmitteln in den Branchen Bäckerei, Metzgerei, Gastwirtschaft - für diese Sachentnahmen sieht das Steuerrecht Pauschbeträge vor.
  • Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, verwendet wird z. B. private Kfz-Nutzung oder private Telefon-Nutzung.

Einkommensteuertarif

Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag steuerfrei; er betrug für das Jahr 2003: 7.235 €/14.470 € (Ledige/ zusammenveranlagte Ehepaare). Ab dem Jahr 2004 steigt der Grundfreibetrag auf 7.664 €/15.329 €.

Für über dem Grundfreibetrag liegende zu versteuernde Einkommen steigen die Steuersätze in zwei linearprogressiven Zonen. Der Eingangssteuersatz wurde in 2004 auf 16 Prozent und in 2005 auf 15 Prozent reduziert bei einem zu versteuerndem Einkommen von 7.665 €/15.330 € (Ledige/ zusammenveranlagte Ehepaare). Der Spitzensteuersatz für zu versteuernde Einkommen von 52.152 €/104.304 € (Ledige/ zusammenveranlagte Ehepaare) lag 2004 bei 45 Prozent und wurde 2005 auf 42 Prozent gesenkt. Seit dem 1. Januar 2007 beträgt der Höchstsatz für zu versteuernde Einkommen ab 250.000 €/500.000 € (Ledige/ zusammenveranlagte Ehepaare) 45 %. Nur in 2007 wurden Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder aus Land- und Forstwirtschaft) durch einen Entlastungsbetrag von dieser Anhebung ausgenommen.


Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird der Gewinn durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt. Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird der Gewinn ermittelt, in dem sämtliche Einnahmen und Ausgaben im Jahr saldiert werden. Einnahmen sind erst dann steuerwirksam, wenn über sie wirtschaftlich verfügt werden kann (z. B. Bareinnahmen, Zufluss auf dem Bankkonto, Entgegennahme eines Schecks).

Dasselbe gilt im umgekehrten Sinn für die Ausgaben. Dementsprechend gilt etwa auch eine Anzahlung an Lieferanten als gewinnmindernde Betriebsausgabe. Forderungen und Verbindlichkeiten werden erst durch die Bezahlung ergebniswirksam.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können nur im Rahmen der Abschreibung gewinnmindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden (verteilt auf die jeweilige Nutzungsdauer).

Seit Januar 2005 muss die Einnahmen-Überschuss-Rechnung mittels eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks erstellt werden, soweit die Betriebseinnahmen einschließl. USt über 17.500 € liegen.

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung können folgende Personen anwenden:

  • alle Freiberufler und andere Selbständige (unabhängig von der Höhe der Besteuerungsgrundlagen)
  • gewerbliche Unternehmen, die nicht unter den Kaufmannsbegriff i. S. von § 1 HGB fallen und nicht (auch freiwillig) in das Handelsregister eingetragen sind
  • gewerbliche Unternehmen und Land- und Forstwirte, bei denen im Kalenderjahr der Umsatz € 500.000 (bis 2006 € 350.000) oder der Gewinn € 30.000 nicht übersteigt

Einsatzwechseltätigkeit

Von einer Einsatzwechseltätigkeit spricht man, wenn der Arbeitnehmer an ständig wechselnden Tätigkeitsstellen beschäftigt ist. Dies ist in der Regel bei Bau-, Leih-, Montagearbeitern gegeben. In solchen Fällen ist die jeweilige Tätigkeitsstätte als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen.

Die Zahl der jährlichen Einsatzstellen ist dabei für die Einkommensteuer ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, dass der Arbeitnehmer damit rechnen muss, in mehr oder weniger langen Zeitabständen immer wieder an andere Einsatzstellen zu wechseln.

Es können dabei folgende Reisekosten als Werbungkosten bei der ESt-Erklärung berücksichtigt bzw. steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden. Dabei ist zwischen Einsatzwechseltätigkeit mit täglicher Rückkehr und Einsatzwechseltätigkeit mit Übernachtung zu unterscheiden:

Fahrtkosten ab 2006: (gehe zu Abschnitt -> Fahrtkosten)

Bei Entfernung von der Wohnung in den ersten 3 Monaten ab dem 4. Monat
von mehr als 30 km 0,30 € pro gefahrenem Kilometer 0,30 € pro Entfernungskilometer
bis zu 30 km 0,30 € pro Entfernungskilometer 0,30 € pro Entfernungskilometer

Verpflegungsmehraufwendungen: (gehe zu Abschnitt -> Verpflegungsmehraufwand)

Für die Ermittlung der Verpflegungsmehraufwendungen ist auf die Abwesenheit von der Heimatwohnung abzustellen. Der Werbungskostenabzug  bzw. die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber ist seit 2006 auf die ersten drei Monate der Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.

Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen:  
mind.   8 Std. bis 14 Std. 6,00 €
mind. 14 Std. bis 24 Std. 12,00 €
24 Std. 24,00 €

Übernachtungskosten: (gehe zu Abschnitt -> Übernachtungskosten)

Die Unterkunftskosten am auswärtigen Tätigkeitsort können zeitlich unbegrenzt als Werbungskosten abgezogen werden oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

Reisenebenkosten:

Können Aufwendungen, die durch die Reise entstanden sind, nicht den Fahrt-, Verpflegungs- oder den Übernachtungskosten zugeordnet werden, so gehören sie zu den Reisenebenkosten. Diese können sein:
Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und Taxis am Reiseort, Unfallkosten auf der Reise, Straßenbenutzungskosten wie Mautgebühren, Fährkosten, Telefongebühren, Kosten für Garage und Parkplatz, Kosten für Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck.


Entfernungspauschale

Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung werden mittels der Entfernungspauschale abgegolten.
Die Entfernungspauschale beträgt seit dem 1.1.2004 0,30 € für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, unabhängig davon, ob sie zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem Motorrad, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem PKW zur Arbeit kommen.

Seit 1.1.2007 wird die Entfernungspauschale erst ab dem 21. Entfernungskilometer berücksichtigt.

Anstelle der Entfernungspauschale kann jeder Arbeitnehmer höhere Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel geltend machen.

Für die Entfernungsbestimmung ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend.  Die Entfernungsbestimmung richtet sich stets nach der Straßenverbindung, und zwar unabhängig von dem Verkehrsmittel, das tatsächlich für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.

Die Entfernungspauschale ist der Höhe nach ab 1.1.2004 grundsätzlich auf einen Betrag von 4.500 € jährlich begrenzt.

Ausnahmen: Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel können höhere Aufwendungen abziehen, falls sie nachweisen, dass diese tatsächlich entstanden sind und Benutzer eines eigenen PKWs, falls der Steuerpflichtige nachweist bzw. glaubhaft macht, dass er das Fahrzeug tatsächlich in entsprechenden Umfang für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat (in diesen Fällen ist die konkrete Fahrleistung zu belegen).


Erbschaft- und Schenkungsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss zur Erbschaftsteuer vom 7. 11. 2006 entschieden, dass das geltende Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig ist.
Am 21. 11. 2007 hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG) veröffentlicht.
Nachstehend ausgewählte Eckpunkte des Referentenentwurfs zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG):

Freibeträge/Tarifstufen

Die Freibeträge für nahe Angehörige sollen wie folgt steigen:

  • Ehegatten von bisher 307.000 € auf 500.000 €,
  • Kinder des Erblassers von 205.000 € auf 400.000 € und
  • Enkelkinder von 51.200 € auf 200.000 €.

Insgesamt bedeutet dies, dass nahe Angehörige steuerlich privilegiert werden. Entferntere Verwandte und sonstige Erben müssen hingegen mit einer höheren Steuerlast rechnen: So soll der persönliche Freibetrag bei Personen der Steuerklasse II und III künftig 20.000 € betragen (bisher: 10.300 € und 5.200 €). Die Grenzen der Tarifstufen werden zugunsten der Steuerpflichtigen nach oben geglättet. In Steuerklasse I bleibt es bei den geltenden Tarifsätzen, während für Steuerklasse II und III ein zweistufiger Tarif eingeführt werden soll.

Unternehmensnachfolge


Wenigstens ein Großteil des Betriebsvermögens (85 %) soll von der Erbschaftsteuer verschont bleiben, wenn

  • der Betrieb über 15 Jahre in seinem vermögenswerten Bestand fortgeführt wird  und
  • die Arbeitsplätze über zehn Jahre mehrheitlich erhalten bleiben, d. h. die Lohnsumme in den zehn Jahren nach der Übertragung in keinem Jahr geringer war als 70 % der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor der Übertragung.

Die 85 % sollen von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden – bei einer gleitenden Freigrenze von 150.000 €. Ausgenommen von der Begünstigung werden vermögensverwaltende Unternehmen, deren Verwaltungsvermögen (z. B. fremdvermietete Grundstücke, Wertpapiere im Streubesitz) mehr als 50 % des Betriebsvermögens beträgt.
Ein Unterschreiten der Mindestlohnsumme führt zum Wegfall der Verschonung. Für jedes Jahr, in dem die Mindestlohnsumme nicht erreicht wird, entfällt ein Zehntel des gewährten Abschlags. Die Steuer wird nach der sich danach ergebenden höheren Bemessungsgrundlage rückwirkend neu festgesetzt. Die Verschonung bleibt für die Jahre, in denen die Mindestlohnsumme eingehalten wurde, erhalten. Einzelunternehmen, die ausschließlich vom Unternehmer selbst, ohne Arbeitnehmer betrieben werden und Unternehmen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die unter § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG fallen (Betriebe mit höchstens zehn Arbeitnehmern), unterliegen nicht dem Verschonungsparameter „Lohnsumme“, sondern sind nur den allgemeinen Behaltensregelungen unterworfen.


Fahrtkosten

Gewerbetreibende und selbstständig Tätige können die Fahrtkosten (mit den anteiligen tatsächlichen Kfz-Kosten oder der km-Pauschale i. H. v. 0,30 €) als Betriebsausgaben geltend machen, soweit sich der PKW nicht im Betriebsvermögen befindet.

Für Arbeitnehmer stehen mehrere Möglichkeiten der Geltendmachung der beruflich entstandenen Fahrtkosten zur Auswahl:

  1. steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber (nach tatsächlichen Kosten oder der km-Pauschale i. H. v. 0,30 €/gefahrenen km)
  2. Ansatz als Werbungskosten in der ESt-Erklärung (nach tatsächlichen Kosten oder der km-Pauschale i. H. v. 0,30 €/gefahrenen km)

Bei den übrigen Einkünften wie z. B. aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung können Fahrtkosten, soweit sie mit der Erzielung der entsprechenden Einnahmen im Zusammenhang stehen, als Werbungskosten geltend gemacht werden. (z. B. Fahrten zu einem VuV-Objekt wg. Mieter-Wechsel)


Fahrtätigkeit

Eine Fahrtätigkeit bei Arbeitnehmern liegt vor, wenn sie während ihrer Arbeitszeit vorwiegend mit einem Fahrzeug unterwegs sind, also dort ihre regelmäßige Arbeitsstätte haben. Dies ist bei Straßenbahnführern, Linienbusfahrern, Beton- und Kiesfahrern, Lokführern sowie dem Zugbegleitpersonal, Taxi- und Berufsfahrern der Fall. Haben diese Arbeitnehmer jedoch im Betrieb eine regelmäßige Arbeitsstätte, liegen Dienstreisen vor und keine lohnsteuerliche Fahrtätigkeit.

Es können dabei folgende Werbungskosten bei der ESt-Erklärung berücksichtigt bzw. steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden:

Fahrtkosten:  (gehe zu Abschnitt -> Fahrtkosten)

Für die eigentliche Fahrtätigkeit benutzt der Arbeitnehmer regelmäßig ein Fahrzeug des Arbeitgebers. Ein Werbungskostenabzug ist damit nur für die Fahrten von der Wohnung bis zur Übernahme des Arbeitgeberfahrzeuges möglich.

Wird das Arbeitgeberfahrzeug jeweils am gleichen Ort übernommen z. B. im Betrieb des Arbeitgebers oder in einem Fahrzeugdepot, liegen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor (siehe hierzu die Erläuterungen zur Entfernungspauschale).

Wird das Arbeitgeberfahrzeug an wechselnden Einsatzstellen übernommen, gelten für die Fahrten von der Wohnung zu diesen Übernahmeorten die Grundsätze für Fahrten im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit (siehe hierzu die Erläuterungen zur Einsatzwechseltätigkeit).

Verpflegungsmehraufwendungen: (gehe zu Abschnitt -> Verpflegungsmehraufwand)

Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen:  
Abwesenheit mind.   8 Std. bis 14 Std. 6,00 €
Abwesenheit mind. 14 Std. bis 24 Std. 12,00 €
Abwesenheit 24 Std. 24,00 €

Entscheidend ist hierbei, dass die Fahrtätigkeit mit Verlassen der Wohnung beginnt und zu dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer seine Wohnung wieder erreicht, endet.

Übernachtungskosten: (gehe zu Abschnitt -> Übernachtungskosten)

Muss der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Fahrtätigkeit auswärts übernachten, sind die Übernachtungskosten steuerlich zu berücksichtigen.


Gewerbesteuer

Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Der Gewerbesteuer unterliegt nicht eine Betätigung, die als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft oder als Ausübung eines freien Berufs oder als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist.

Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt um bestimmte Hinzurechnungen und vermindert um bestimmte Kürzungen.

Gewinn (Einkünfte) des Gewerbebetriebes
+ Hinzurechnungen
- Kürzungen
- Gewerbeverlust
= Gewerbeertrag (ist abzurunden auf volle Hundert)
- Freibetrag (24.500 €/ für Einzelunternehmen u. Personengesellschaften)
= Grundlage zur Ermittlung der Steuermesszahl
x Steuermesszahl
x Hebesatz der Gemeinde
= Gewerbesteuer

Der Steuersatz setzt sich zusammen aus Steuermesszahl multipliziert mit dem Hebesatz.

Steuermesszahl
Einheitliche Steuermesszahl von 3,5 %

NEU ab 1.1.2008 auf Grund der Unternehmensteuerreform 2008
Ab 2008 gilt für alle Gewerbetreibenden unabhängig von der Rechtsform eine einheitliche Steuermesszahl von 3,5 %. Der Staffeltarif entfällt.

Rechtslage bis 2007:
Höhe des Gewerbeertrags anzuwendende Steuermesszahl (für Einzelunternehmen und Personengesellschaften):

für die ersten € 12.000:  1 %
für die weiteren € 12.000: 2 %
für die weiteren € 12.000: 3 %
für die weiteren € 12.000: 4 %
für alle weiteren Beträge: 5 %

Höhe des Gewerbeertrags anzuwendende Steuermesszahl (für Kapitalgesellschaften):
Gewerbeertrag x 5 %

Hebesatz
Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein. Er beträgt 200 % wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat.

Ausgewählte Hebesätze
Berlin
410 %
Bremen
440 %
Dortmund 
450 %
Düsseldorf 
450 %
Duisburg
470 %
Essen 470 %
Frankfurt/Main 490 %
Hamburg 470 %
Hannover 460 %
Köln 450 %
München 490 %
Stuttgart
420 %

NEU ab 2008 aufgrund der Unternehmensteuerreform 2008
Die Gewerbesteuer ist kein Betriebsausgabenabzug mehr.
Verbessert wird die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer, da der Anrechnungsfaktor ab 2008 von 1,8 auf 3,8 erhöht wird.

Gewinn

Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn. Der Gewinn ist durch Betriebsvermögensvergleich oder als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben oder – bei kleineren landwirtschaftlichen Betrieben – nach Durchschnittssätzen zu ermitteln.


Klage

Die Klage beim Finanzgericht ist grundsätzlich erst zulässig, wenn das Verfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf des Einspruchs erfolglos geblieben ist. Aufgrund des Einspruchs erhalten die Finanzbehörden Gelegenheit, nochmals zu prüfen, ob sie an der Entscheidung festhalten wollen. Steuerpflichtige können selbst vor dem Finanzgericht auftreten oder sich durch einen Anwalt oder Steuerberater vertreten lassen. Die Klage muss bei Gericht schriftlich eingebracht werden. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt in der Regel ein Monat ab Zustellung oder Bekanntgabe des beschwerenden Bescheides.

Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Finanzgerichte, im Bund der Bundesfinanzhof mit Sitz in München. Die Finanzgerichte entscheiden im ersten Rechtszug, und zwar als einzige Tatsacheninstanz – Berufungsgerichte gibt es nicht.

Gegen die Urteile der Finanzgerichte ist unter bestimmten Voraussetzungen das Rechtsmittel der Revision an den Bundesfinanzhof gegeben. Vor diesem besteht Vertretungspflicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder einem vereidigten Buchprüfer.


Kilometerpauschale

Ein Ansatz der Kilometerpauschale ist u. a. bei folgenden Fahrten möglich:  
bei Dienstreisen, unter bestimmten Voraussetzungen bei Fahrten im Rahmen der Einsatzwechseltätigkeit, bei Fahrten im Zusammenhang mit Einkünften wie z. B. Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen. Auch betriebliche Fahrten können mit der km-Pauschale angesetzt werden, soweit sich das jeweilige Fahrzeug nicht im Betriebsvermögen befindet.

Mit der Kilometerpauschale sind sämtliche Aufwendungen des Fahrzeuges abgegolten (z. B. Abschreibung, Reparaturen, Kfz-Vers., Kfz-Steuer usw.).

Anstelle der km-Pauschale kann aber auch der tatsächliche Kilometersatz aus den jährlichen Gesamtkosten berücksichtigt werden. (Berechnung: Gesamt-Kfz-Kosten dividiert durch Jahres-Kilometerleistung)

Höhe der Kilometersätze:

PKW € 0,30 / km
Motorrad / Motorroller  € 0,13 / km
Moped / Mofa € 0,08 / km
Fahrrad € 0,05 / km

Kirchensteuer

Steuerpflichtig sind alle Mitglieder einer Kirchensteuer erhebenden kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts, und zwar in dem Kirchengebiet (ihrer Konfession), in dem sie wohnen. Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer.

  Hebesatz
Baden-Württemberg 8,0%
Bayern 8,0%
Berlin 9,0%
Brandenburg 9,0%
Bremen 9,0%
Hamburg 9,0%
Hessen 9,0%
Mecklenburg-Vorpommern 9,0%
Niedersachsen 9,0%
Nordreihn-Westfalen 9,0%
Rheinland-Pfalz 9,0%
Saarland 9,0%
Sachsen 9,0%
Sachsen-Anhalt 9,0%
Schleswig-Holstein 9,0%
Thüringen 9,0%

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmer, Pensionisten) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben. Einbehalten (und an das Finanzamt abgeführt) wird die Lohnsteuer durch den Arbeitgeber im Rahmen der Lohnzahlung.


Mildtätige Zwecke

Der Gesetzgeber gewährt Körperschaften steuerliche Vergünstigungen, wenn sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgen.

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die z. B. infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.


Nutzungsdauer

Jedes Wirtschaftsgut, das einem natürlichen Verschleiß unterliegt, hat eine bestimmte Nutzungsdauer. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wird von der Finanzverwaltung bestimmt. Dafür gibt es eine amtliche Abschreibungs-Liste. Diese Nutzungsdauern sind jedoch für den Steuerpflichtigen nicht in jedem Fall bindend. Kann er nachweisen, dass das Wirtschaftsgut einer kürzeren Nutzungsdauer unterliegt, ist die betriebsindividuelle Nutzungsdauer ansetzbar.


Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Das Einkommensteuergesetz sieht die Nichtabzugsfähigkeit bzw. die beschränkte Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben für nachfolgende Fällen vor:

  • Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind (z. B. Geschäftsfreunde), wenn der Wert der Geschenke pro Empfänger im Kalenderjahr 35 € übersteigt;
  • Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind;
  • Aufwendungen für Gästehäuser, für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten und die damit zusammenhängenden Bewirtungen;
  • Verpflegungsaufwendungen des Steuerpflichtigen, soweit sie die Verpflegungsmehraufwand-Pauschalen übersteigen;
  • Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung;
  • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer;
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder sowie Hinterziehungszinsen für nicht gezahlte betriebliche Steuern;
  • Bestechungs- und Schmiergelder.

Pflegegeld

Wenn ein Steuerpflichtiger einen nahen Angehörigen pflegt und dafür ein Pflegegeld bekommt, ist dieses steuerfrei, wenn die Pflegeleistung für die Grundpflege nach § 37 SGB XI (Sozialgesetzbuch) erbracht wird. Die Pflegestufe I ist mit € 205, die Pflegestufe II mit € 410 und die Pflegestufe III mit € 665 steuerfrei.


Quellensteuer

Nach dem Quellenprinzip erhobene Steuer, d. h. am Ort und zur Zeit des Entstehens der steuerpflichtigen Zahlung. Dabei wird der Schuldner der Zahlung gesetzlich zur Einbehaltung und Abführung des festgesetzten Steuerbetrags verpflichtet.

Wird der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer veranlagt, verrechnet das Finanzamt die bereits abgeführte Quellensteuer mit der zu zahlenden Einkommensteuer. Übersteigt die bereits abgeführte Quellensteuer die Einkommensteuerschuld, wird die Quellensteuer vom Finanzamt erstattet.


Rechnung

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer sind verpflichtet, auf ihren Rechnungen folgende Angaben zu machen:
  1. Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  2. Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder Leistung 
  3. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistung 
  4. Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder Leistungszeitraum 
  5. Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung 
  6. Steuerbetrag, der auf das Entgelt entfällt 
  7. anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis auf die Steuerbefreiung 
  8. erteilte Steuernummer oder bei EG Lieferungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr. / V. A. T.)
  9. Ausstellungsdatum der Rechnung 
  10. fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen (diese darf nur einmalig vergeben werden) 
  11. bei Zahlung vor Erbringung der Leistung der Zeitpunkt der Vorauszahlung
  12. jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist (z. B. Bonus-Vereinbarungen) 
  13. Verlagerung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen auf den Leistungsempfänger: z. B. „Als Leistungsempfänger schulden Sie die Umsatzsteuer nach § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG“
  14. Bei Lieferungen / Leistungen an Privathaushalte: „Sie sind gesetzlich verpflichtet diese Rechnung 2 Jahre aufzubewahren.“
Für Rechnungen, deren Bruttobetrag 150 € (bis 31.12.2006: 100 €) nicht übersteigt, reichen (abweichend von den oben aufgezählten Merkmalen) folgende Angaben:
  1. Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  2. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistung
  3. Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstigen Leistungen in einer Summe. Ein gesonderter Steuerausweis muss somit nicht erfolgen. 
  4. anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis auf die Steuerbefreiung 
  5. Ausstellungsdatum der Rechnung

Riester-Rente

Neben der gesetzlichen und der betrieblichen Altersvorsorge wurde mit der Riester-Rente eine dritte Form der Altersvorsorge, die kapitalgedeckte Zusatz-Altersvorsorge eingeführt. Man zahlt während des aktiven Arbeitslebens Beiträge in eine private Rentenversicherung, einen Banksparplan oder einen Fonds ein und erhält als Förderung entweder steuerfreie staatliche Zulagen oder den Abzug als Sonderausgaben. Die Günstigerprüfung zwischen den steuerfreien Zulagen oder den Abzug als Sonderausgaben wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt durchgeführt.

Riesterprodukte sind behördlich zertifiziert: Der Versicherer garantiert Rückzahlungen mindestens in Höhe der eingezahlten Beiträge sowie eine Mindestverzinsung von zurzeit 2,75 Prozent.

Anspruch auf die staatliche Förderung durch Zulagen oder Sonderausgabenabzug haben alle gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmer und alle Beamten, außerdem Soldaten und Zivildienstleistende, Eltern im Erziehungsurlaub, freiwillig gesetzlich Rentenversicherte und Arbeitslose.

Selbständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, erhalten keine Riesterförderung.

Die Beiträge, die einschließlich der staatlichen Zulagen erforderlich sind, um die Maximalförderung zu bekommen, liegen ab 2008 bei 4 % (2006-07: 3 %) des Gehalts des jeweiligen Vorjahres. Hierbei liegt jedoch die Obergrenze ab 2008 bei 2.100 € (2006-07: 1.575 €).

Folgende Zulagen bekommen Sie vom Staat geschenkt:

Ab Alleinstehende Ehepaare, bei denen jeder einen eigenen
kindergeldberechtigten  Riester-Vertrag hat
Kind
2006 € 114 € 228 € 138
2008 € 154 € 308 € 185

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Bemessungsgrundlage ist Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Bemessungsgrundlage.


Übernachtungskosten

Die Kosten für die Übernachtung, die im Zuge einer Reise anfallen, können gegen Nachweis von Einzelnachweisen in unbegrenzter Höhe als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Reise betrieblich oder beruflich veranlasst wurde. Die ausgestellte Rechnung muss auf den Namen des Steuerpflichtigen lauten.

Bei Übernachtungen im Ausland können statt des Einzelnachweises auch die länderspezifischen Übernachtungspauschbeträge abgesetzt werden.

Zu den Übernachtungskosten zählt nicht das Frühstück. Dieses fällt unter das Verpflegungsgeld. Wenn das Frühstück – wie es die Regel ist – in den Hotelkosten enthalten ist, müssen bei Inlandsreisen € 4,50 und bei Auslandsreisen 20 % von den ausgewiesenen Übernachtungskosten abgezogen werden.

Kann jedoch ein Einzelnachweis der Frühstückskosten erbracht werden, kann diese Kürzung unterlassen werden.


Verpflegungsmehraufwand

Verpflegungsmehraufwendungen können nur mit Pauschsätzen berücksichtigt werden. Ein Einzelnachweis ist nicht mehr möglich.

Ein Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen kommt u. a. in Betracht bei Dienst- oder Geschäftsreisen, bei Einsatzwechseltätigkeit und bei Fahrtätigkeit.

Die Verpflegungsmehraufwendungen können entweder vom Arbeitgeber steuerfrei an den Arbeitnehmer erstattet werden oder als Werbungskosten in der jährlichen Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Ein Unternehmer kann betrieblich veranlasste Verpflegungsmehraufwendungen als Betriebsausgaben ansetzen.

Bezüglich der Besonderheiten bei den jeweiligen Reisekosten-Gruppen verweisen wir auf die Erläuterungen zur "Dienstreise", "Einsatzwechseltätigkeit" und "Fahrtätigkeit".

Die Verpflegungsmehraufwendungen betragen:  
bei einer Abwesenheit von mind.   8 Std. 6,00 €
bei einer Abwesenheit von mind. 14 Std. 12,00 €
bei einer Abwesenheit von über  24 Std. 24,00 €

Bei einer Reise ins Ausland kommen abweichende Verpflegungsmehraufwendungen zum Ansatz. Diese sind von Land zu Land unterschiedlich.



Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.